Satzung über die Benutzung der Leipziger Städtischen Bibliotheken
Beschluss vom 24.06.2021, Beschlussnummer VII-DS-01744
Die Stadt Leipzig erlässt für die Benutzung der Leipziger Städtischen Bibliotheken auf der Grundlage der §§ 4; 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 19; 41 Abs. 2 und 73 Abs. 2 Nr. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 3, 9 bis 14 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO, Amtsblatt der EU 4 S 2016, L 119 ff.), der §§ 34 Abs. 1 Bundesmeldegesetz, 29 Abs. 1 Sächs. Meldegesetz und der Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (LVO-Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 19.09.2003 in der Fassung vom 10.10.2008) folgende Benutzungssatzung:
§ 1 Allgemeines
- Die Leipziger Städtischen Bibliotheken (LSB) sind eine öffentliche Kultur- und Bildungseinrichtung der Stadt Leipzig und dienen dem allgemeinen und politischen Informations- und Bildungsinteresse.
- Die zentralen Aufgaben der Leipziger Städtischen Bibliotheken sind neben dem Aufbau, der Strukturierung und der Bereitstellung von Informationen vor allem die Vermittlung von Wissen und Kompetenzen sowie ihre Funktion als Orte der Begegnung, der Kommunikation, der gemeinsamen Arbeit und des gemeinsamen Spiels.
- Entsprechend stellen die Leipziger Städtischen Bibliotheken Medien sowie Beratungs- und Informationsdienste für alle Bürgerinnen und Bürger, die Gäste Leipzigs, für die Kultur-, Bildungs- und Sozialeinrichtungen der Stadt sowie für Einrichtungen in freier Trägerschaft, Gruppen und Initiativen kultureller Stadtteilarbeit zur Verfügung. Sie unterstützen lebenslanges Lernen für die nachhaltige Teilhabe an der Wissensgesellschaft und Chancengerechtigkeit, betreiben Leseförderung und vermitteln Informations- und Medienkompetenz.
- Die Leipziger Städtischen Bibliotheken stärken den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Miteinander in der Stadt und ihren Quartieren durch ein vielfältiges Veranstaltungsangebot und die Bereitstellung von Flächen und Räumen für Begegnung und kreativen Austausch. Sie fördern so den gesellschaftlichen Diskurs, tragen zur informationellen Grundversorgung bei und unterstützen die Bürgerinnen und Bürger bei demokratischer Teilhabe und politischer Willensbildung.
- Diese Benutzungssatzung, die Gebührensatzung, der zugehörige Gebührentarif und die auf Grund dieser Benutzungssatzung erlassenen besonderen Bestimmungen werden durch Aushang bekannt gemacht. Voraussetzung für die Benutzung der Bibliothek ist die Anerkennung dieser Benutzungsbedingungen. Sie erfolgt durch die Inanspruchnahme der Bibliothek und ihrer Angebote.
- Zwischen den Leipziger Städtischen Bibliotheken und den Benutzenden wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Im Falle der Nutzung von Bibliotheksmedien wird ein Leihverhältnis begründet, nach dem die Leipziger Städtischen Bibliotheken den Benutzenden Medien nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung auf bestimmte Zeit zur Nutzung leihweise überlassen. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit sind die Benutzenden zur Rückgabe der entliehenen Medien verpflichtet. Die Stadt Leipzig/Leipziger Städtischen Bibliotheken bleiben Eigentümer der entliehenen Medien.
- Die Leipziger Städtischen Bibliotheken bestimmt die Nutzungsmodalitäten ihrer Bibliotheken und Medien. Sie ist berechtigt, Bedingungen für die Nutzung, insbesondere für die Ausleihe zu erlassen. Dies betrifft zum Beispiel die Nutzungsuntersagung für einzelne Personen aus Infektionsschutzgründen. Die jeweils aktuellen Nutzungsmodalitäten werden durch Aushang in den Bibliotheken bekannt gemacht.
- Die Leipziger Städtischen Bibliotheken erstellen ihr Bestandsprofil frei von Einflüssen Dritter und ohne Vorgaben zur Aufnahme oder Entfernung bestimmter Medieninhalte aus politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen. Eine Einschränkung des Zugriffs auf Informationen findet nicht statt, Minderjährige haben freien Zugang zum gesamten Bibliotheksbestand. Eine Kontrolle der an Minderjährige ausgegebenen Medien findet mit Ausnahme der über die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes altersbeschränkten Medien (zum Beispiel USK und FSK) durch die Bibliothek nicht statt und liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertretungen.
§ 2 Anmeldung
- Die Erfassung und Verarbeitung der Daten erfolgt auf Grundlage Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO. Informationen unter https://www.leipzig.de/datenschutzerklaerung/
- Anmeldungen erfolgen
1. durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes, letzteres in Verbindung mit einem Nachweis einer gültigen deutschen Wohnadresse durch eine Meldebescheinigung bzw. andere behördliche Dokumente, sowie der Entrichtung der Benutzungsgebühr für den gewählten Gebührentarif bei Gebührenpflicht.
Oder
2. für gebührenpflichtige volljährige Bürgerinnen und Bürger der Stadt Leipzig per Online-Anmeldung (unter https://stadtbibliothek.leipzig.de/) durch Abschluss eines Normaltarifs. - Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und betreute Personen ist schriftlich oder in elektronischer Form i.S.d. § 3a Abs. 2 S.4 Nr. 1 und S. 5 VwVfG) eine Einwilligungserklärung des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin, sowie eine Übernahmeerklärung hinsichtlich aller aus dem Benutzungsverhältnis entstehender Kosten Voraussetzung für die Anlage eines Benutzerkontos und die Aushändigung des Bibliotheksausweises. Für geschäftsunfähige Nutzer/-innen kann das Benutzungsverhältnis ausschließlich mit dem/der gesetzlichen Vertreter/-in begründet werden. Im Übrigen gilt § 2 Abs. 4 entsprechend.
- Nach erfolgter Anmeldung nach Abs. 2 Nr. 1 erhält der/die Benutzende einen Bibliotheksausweis mit der entsprechenden Gültigkeit ausgestellt und ein Benutzerkonto für die Dauer des gewählten Gebührentarifs wird aktiviert. Nach Anmeldung nach Abs. 2 Nr. 2 erhält der/die Benutzende eine Benutzernummer und ein Passwort, mit welchen er/sie das virtuelle Angebot der Leipziger Städtischen Bibliotheken nutzen kann. Den Bibliotheksausweis erhält der/die Benutzende in diesem Fall unter Vorlage der Benutzernummer und der unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Dokumente.
- Durch Anordnung der Leipziger Städtischen Bibliotheken oder auf Wunsch des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin nach § 2 Nr. 3 kann die Aufnahme aus Gründen der beiderseitigen Schadensminderungspflicht in den Sondertarif erfolgen. Die Konditionen sind ein niedrigeres Ausleihlimit für maximal 5 gleichzeitige Ausleihen ohne Nutzung der Vormerkungs- und Bestellfunktion.
- Der Bibliotheksausweis bleibt Eigentum der Bibliothek und ist nicht übertragbar. Die Bibliothek ist berechtigt, die Personalien zum vorgelegten Bibliotheksausweis zu prüfen. Ein fremder oder ungültiger Bibliotheksausweis kann von der Bibliothek eingezogen werden.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher, gemeinnütziger oder privater Einrichtungen, die das Lesen, die Sprach- oder Medienkompetenz fördern, können einen kostenlosen Ausweis zur ausschließlich dem Zweck der jeweiligen Einrichtung dienenden Nutzung beantragen. Sie melden sich durch schriftlichen Antrag mit Bestätigung ihrer pädagogischen Tätigkeit bei dieser Institution durch deren gesetzlichen Vertreter/-in und mit einer persönlichen und institutionellen Haftungserklärung an. Bei der Anmeldung legen sie zudem ihren Personalausweis beziehungsweise ihren Reisepass in Verbindung mit einer Meldebescheinigung vor.
- Bibliothekskonten können auf Antrag der Benutzenden gelöscht werden. Ein eingerichtetes, aber nicht genutztes Benutzerkonto wird durch die Bibliothek nach 2 Jahren automatisch gelöscht. Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass keine Medien- oder Gebührenforderungen der Bibliothek offen sind.
§ 3 Leihfristen
- Die entliehenen Medien sind der Bibliothek unaufgefordert und fristgerecht zurückzugeben. Die Leihfristen und Verlängerungsmodalitäten werden durch Aushang/Homepage bekannt gegeben.
- Liegt für entliehene Medien keine Vorbestellung vor, kann auf Antrag der Benutzenden die Leihfrist verlängert werden.
- Die Bibliothek ist berechtigt, einen Antrag auf Terminverlängerung abzulehnen und kann die Vorlage der ausgeliehenen Medien verlangen.
- Die Bibliothek kann die Entscheidung über die Ausleihe von Medien oder die Verlängerung der Leihfrist für entliehene Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. Eine Sperrung des betreffenden Benutzerkontos ist sofort möglich.
§ 4 Pflichten der Benutzenden
- Der Bibliotheksausweis ist zur Entleihe und Rückgabe von Medien notwendig und daher mitzuführen und auf Anforderung des Personals vorzulegen.
- Die Benutzenden sind verpflichtet, sich über das Ende der Leihfrist zu informieren, Medien und Einrichtungen der Bibliothek sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Eine Weitergabe entliehener Medieneinheiten an Dritte ist untersagt.
- Die Benutzenden sind verpflichtet, den Zustand und die Vollständigkeit der Medien zu prüfen und etwa vorhandene offensichtliche Schäden sofort anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als in einwandfreiem Zustand ausgehändigt.
- Der Verlust und die Beschädigung entliehener Medien sind der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Beschädigungen dürfen nicht selbst behoben werden.
- Bei der Nutzung des Internets sind die gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO, des Urheberrechts, Strafrechts, Markenrechts und des Jugendschutzes zu beachten. Gesetzeswidrige Informationen dürfen weder genutzt noch verbreitet werden.
Insbesondere das Nutzen von Internet-Seiten mit rechtswidrigen, insbesondere pornografischen, ausländerfeindlichen oder in sonstiger Weise diskriminierenden Inhalten sowie mit Inhalten sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen ist untersagt und strafbar.
Ebenso ist die Nutzung illegaler Tauschbörsen oder das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Dateien beziehungsweise Werken untersagt und strafbar.
Jeder Verstoß hiergegen wird entsprechend rechtlich verfolgt.
Die Benutzenden stellen die Stadt Leipzig vollumfänglich frei aus der Inanspruchnahme Dritter wegen illegaler Nutzung des Internet-Anschlusses der Leipziger Städtischen Bibliotheken.
§ 5 Haftung
- Die Benutzenden sind verpflichtet, Veränderungen des Namens, der Wohnanschrift oder den Verlust des Bibliotheksausweises der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Im Falle der Nichtanzeige haften die Benutzenden (bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und betreuten Personen der gesetzliche Vertreter) für alle daraus entstandenen Schäden und Kosten. Das gilt auch für die missbräuchliche Benutzung des Bibliotheksausweises durch Dritte.
- Bei (Duo)-Bibliotheksausweisen und Ausweisen gemäß § 2 Abs. 6 haftet die-/derjenige im Schadensfall, die/der als Hauptnutzende angemeldet ist und auf deren/dessen Namen das Benutzerkonto geführt wird.
- Für den Verlust oder die Beschädigung von Bibliotheksgut während der Benutzung haften die Benutzenden beziehungsweise. ihre gesetzlichen Vertreter gegenüber den Leipziger Städtischen Bibliotheken auf Ersatz nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührensatzung der Leipziger Städtischen Bibliotheken.
- Für Schäden, die durch entliehene Medien an Geräten, Dateien und Datenträgern der Benutzenden entstehen, übernehmen die Leipziger Städtischen Bibliotheken keine Haftung.
- Die Leipziger Städtischen Bibliotheken übernehmen keine Verantwortung für Inhalte, fristgerechte Verfügbarkeit und Qualität der bereitgestellten Medien.
- Die Leipziger Städtischen Bibliotheken haften nicht für Schäden, die den Benutzenden durch Dritte entstehen, insbesondere für Schäden, die durch Datenmissbrauch aufgrund unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen können.
- Die Benutzenden können sich unter eigenverantwortlicher Beachtung der entsprechenden urheber-, persönlichkeits- und lizenzrechtlichen Bestimmungen Kopien aus Medien für den eigenen privaten Gebrauch herstellen. Sie haften bei Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Leipziger Städtischen Bibliotheken übernehmen grundsätzlich keine Aufsichtspflicht für Minderjährige im Sinne von § 832 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
§ 6 Hausrecht
Das Hausrecht liegt bei den Leipziger Städtischen Bibliotheken. Die Besuchenden akzeptieren die von den Leipziger Städtischen Bibliotheken erlassene Hausordnung, die in den Bibliotheksräumen öffentlich ausgehängt ist. Sie verpflichten sich, die Anordnungen des zuständigen Bibliothekspersonals zu befolgen.
§ 7 Ausschluss von der Benutzung
Bei Verstoß gegen die Benutzungs- oder Hausordnung haben die Leipziger Städtischen Bibliotheken das Recht, die Benutzenden zeitweise oder auf Dauer von der Benutzung der Bibliothek auszuschließen.
§ 8 Schlussbestimmungen
Diese Benutzungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Benutzungssatzung fort.
Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung (Beschluss Nr. DS-00617/14 der Ratsversammlung vom 16.09.2015, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 20 vom 31.10.2015; geändert mit Beschluss Nr. VI-DS-06761 der Ratsversammlung vom 18.04.2019, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 9 vom 4.5.2019) außer Kraft.
Leipzig, den 24.06.2021
Burkhard Jung
Oberbürgermeister